Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 2014)
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Diese Geschäftsbedingungen werden durch den Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt. Es gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von dem Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers erteilt, so gelten auch dann nur die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, selbst wenn er nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden sind.
II. Gegenleistung
1. Das vom Auftragnehmer übergebene Preisangebot gilt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, befristet für die Dauer von 6 Monaten, vom Zeitpunkt der Übergabe des Preisangebotes an.
2. Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben.
3. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
4. Nachträgliche Veränderungen der Auftragsdaten durch den Auftraggeber fuhren noch vor Produktionsbeginn zu einer neuen Preisberechnung durch den Auftragnehmer bzw. zur Berechnung der durch den Auftraggeber verursachten zusätzlichen Produktionskosten.
5. Skizzen, Entwurfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, werden gesondert berechnet, auch wenn der Gesamt-Auftrag nicht erteilt wird.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die durch Entscheidungen des Auftraggebers (wie Auftragsstornierungen, Auflagenkürzungen usw.) in der Druckerei entstehenden materiellen und finanziellen Schäden dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch nicht – sofern in der Rechnung getrennt ausgewiesen – für Kosten für Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (bei Abholschuld, Abnahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- bzw. Materialmengen oder Sondermaterialien für einen Großauftrag kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlung verlangen.
3. Längere Zahlungsfristen über die Zeit von 30 Kalendertagen hinaus bedürfen der beiderseitigen Vereinbarung.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskont-Satz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlungen werden zuerst auf die Verzugszinsen und erst danach auf die Hauptsache angerechnet.
3. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbestimmungen des Transportführers versichert.
2. Die Liefertermine sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden.
3. Ist der Auftragnehmer mit seinen vereinbarten Leistungen in Verzug geraten, so ist dieser zur rechtzeitigen Information verpflichtet und ihm ist zunächst eine angemessene Nachfrist (Terminaufschub) zu gewähren. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 des BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens bzw. der Vertragsaufkündigung kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung einschl. Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere durch Streik, Aussperrung, Krieg, Unruhen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die vertragsgerechte Lieferung der Ware sowie die von der Druckerei übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung (Imprimatur) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind. Der gleiche Wandel in der Haftung von Auftraggeber zu Auftragnehmer gilt auch für alle sonstigen Freigabe-Erklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Arbeitsunterlagen zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung der Lieferung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder/und Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Gebrauchswerteigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigen Beanstandung einer bereits erfolgten Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener und misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 des BGB bleibt unberührt.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original (Repro-Vorlage) nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche, die gegenüber dem Lieferanten durchgesetzt werden können. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegenüber dem Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
VII. Verwahren und Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb-rund Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin der Auflage hinaus aufbewahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind, bis zum Ausliefer- bzw. Rückgabe sorgfältig aufbewahrt.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
XI. Rechtswahl
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma des Auftragnehmers.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Löhnert Druck, Januar 2014